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Zwei Menschen sitzen an einem Schreibtisch und unterzeichnen einen Vertrag.

Wer sich selbstständig machen möchte, benötigt für sein Vorhaben je nachdem verschiedene Anmeldungen und Genehmigungen. Die wichtigsten behördlichen Nachweise im Rahmen der Existenzgründung haben wir für Sie zusammengestellt.

Gewerbeanmeldung

Existenzgründer müssen ihr Vorhaben laut Paragraph 14 der Gewerbeordnung (GewO) beim zuständigen Gewerbeamt anmelden. Im Anschluss erhalten Existenzgründer den sogenannten Gewerbeschein. Dieser ist eine Empfangsbestätigung der zuständigen Behörde, welche Gründer dazu berechtigt, ein Gewerbe zu führen. Doch nicht jeder, der sich selbstständig machen möchte, muss eine Gewerbeanmeldung vornehmen. Einige Branchen wie z. B. Freiberufler oder Berufsgruppen wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater sind von der Pflicht zur Gewerbeanmeldung ausgenommen.

Die Ausstellung des Gewerbescheins erfolgt meist innerhalb von ein paar Tagen. Verzögerungen sind jedoch bei erlaubnispflichtigen Gewerbetreibenden (Maklern oder Restaurantbesitzern) möglich, da diese zusätzlich weitere Unterlagen zur Ausübung des Gewerbes vorlegen müssen. Weitere Verzögerungen können sich auch durch gesetzliche Anforderungen ergeben, zum Beispiel bei Umwelt- und Denkmalschutz oder wegen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes der Mitarbeiter.

Steuernummer beim Finanzamt einholen

Nachdem Existenzgründer die Gewerbeanmeldung vorgenommen haben, setzt das Gewerbeamt das zuständige Finanzamt darüber in Kenntnis. Letzteres sendet im Anschluss einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung an den Existenzgründer. Dieser sollte den Fragebogen innerhalb eines Monats ausfüllen und an das Finanzamt zurücksenden. Nach Eingang und erfolgreicher Prüfung erhalten Existenzgründer ihre Steuernummer, mit welcher sie bei den Finanzbehörden gelistet sind.

Eintrag ins Handelsregister

Eine weitere Meldung, die von bestimmten Gründern vorgenommen werden muss, ist der Eintrag ins Handelsregister. Dieses ist ein öffentlich einsehbares Verzeichnis, welches Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse eines kaufmännischen Unternehmens gibt. Mit der Existenzgründung besteht für folgende Rechtsformen die Pflicht zum Eintrag ins Handelsregister:

  • Eingetragene Kaufleute (e.K.)
  • Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG)
  • Personenhandelsgesellschaften (oHG, KG, GmbH & Co.KG)

Für Kleingewerbe-Betriebe (Lesetipp: Kleingewerbe gründen) und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR) ist der Eintrag freiwillig.

Zur Beurteilung, ob ein Unternehmen als kaufmännisch gilt und dementsprechend eine Eintragung in das Handelsregister vorgenommen werden muss, werden bestimmte Kennzahlen wie z. B. der Jahresumsatz, das Kapital, die Anzahl der Geschäftsvorgänge oder die Anzahl der Beschäftigten herangezogen.

Anmeldung bei den Sozialversicherungen

Existenzgründer, die sozialversicherungspflichtige Mitarbeiter beschäftigen, müssen sich bei den Trägern der Sozialversicherungen melden. Dazu gehören die Agentur für Arbeit, die Krankenkassen und die Rentenversicherung. Diese Behörden erteilen den Gründern eine Betriebsnummer für die Versicherungsnachweise der Mitarbeiter. Auch wenn im Rahmen einer Unternehmensnachfolge ein Betrieb übernommen wird, muss ein neue Betriebsnummer beantragt werden, da diese an den Inhaber des Unternehmens gebunden ist. Zudem erhalten Existenzgründer ein sogenanntes „Schlüsselverzeichnis“ über die unterschiedlichen Formen versicherungspflichtiger Tätigkeiten.

Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft

Die Berufsgenossenschaft ist Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und kümmert sich im Falle von Arbeits- oder Wegeunfällen, Berufskrankheiten oder im Vorfeld um deren Vermeidung. Zudem befreit sie Existenzgründer von ihrer zivilrechtlichen Haftung gegenüber den Arbeitnehmern. Eine Meldung bei der Berufsgenossenschaft müssen Existenzgründer spätestens eine Woche nach dem Start der Existenzgründung vornehmen. Die zuständige Berufsgenossenschaft bekommt die Gewerbeanmeldung zwar vom Gewerbeamt weitergeleitet, um Probleme zu vermeiden, sollte die Anmeldung aber unbedingt selbst innerhalb dieses Zeitrahmens vorgenommen werden.

Meldung bei der Handwerkskammer

Wer eine Existenzgründung im Handwerk angeht, muss diese schriftlich bei der Handwerkskammer anmelden. Die zulassungspflichtigen Handwerksberufe werden dabei in die sogenannte Handwerksrolle eingetragen. Für die zulassungsfreien Gewerke und die handwerksähnlichen Gewerbe gibt es ein separates Verzeichnis.

Aufnahme in die Künstlersozialkasse

Existenzgründer, die künstlerische und publizistische Werke oder Leistungen verwerten oder nutzen, um damit Einnahmen zu erzielen, müssen Beiträge in die Künstlersozialkasse zahlen. Laut Paragraph 24 des Künstlersozialversicherungsgesetztes (KSVG) betrifft dies z. B. folgende Unternehmen:

  • Galerien und Kunsthandel
  • Theater
  • Museen
  • Orchester und Chöre
  • Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen
  • Rundfunk und Fernsehen
  • Buch-, Presse- und sonstige Verlage

Ausgenommen sind Unternehmer, die nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler erteilen. Der Grenzwert liegt hier bei 450 Euro. Für Existenzgründer, die darüber liegen, besteht eine Abgabepflicht von aktuell 4,2 % der gezahlten Entgelte.

Ein Beispiel: Existenzgründer nehmen künstlerische Leistungen im Wert von 5.000 Euro (brutto) in Anspruch. Zunächst sind die Umsatzsteuer abzuziehen, sodass ein Nettobetrag von 4.201,68 Euro entsteht. Anschließend sind von diesem Wert 4,2 % zu berechnen, was einen Abgabenwert in Höhe von 176,47 Euro entspricht.

Mit einer Existenzgründungsberatung auf Nummer sicher gehen

Die oben genannten Nachweise sind nicht für alle Existenzgründer verpflichtend. Es sollte jedoch im Rahmen der Vorbereitung auf eine Unternehmensgründung geprüft werden, ob eine Anmeldung bei den jeweiligen Behörden obligatorisch ist, da im schlimmsten Falle mit hohen Nachzahlungen und Strafgebühren zu rechnen ist. Ein Existenzgründungsberater kann den Gründer hier aufklären und wichtige Fragen zu diesem Thema beantworten. Tief in die Tasche müssen Gründer hierfür aber nicht greifen, denn die Kosten für eine Gründungsberatung können dank staatlicher Fördermittel je nach Bundesland mit bis zu 70 % übernommen werden. Nicht vergessen: Bestimmte Fördermittel können nur vor der Gründung beansprucht werden. Auch sollte das Thema „Businessplan erstellen“ nicht vernachlässigt werden.

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One thought on “Von Gewerbeanmeldung bis Handelsregistereintrag – welche Nachweise nötig sind

  1. Gut zu wissen, dass der Eintrag ins Handelsregister für Kleingewerbe-Betriebe freiwillig ist. Schon seit einigen Jahren überlege ich mich selbstständig zu machen. Ihre Informationen dazu sind sehr hilfreich. Ich habe schon ein kleines Grundstück für die Produktion und habe mich um die Selbstüberwachungsverordnung Abwasser gekümmert.

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