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Im Mai diesen Jahres wurde eine Sonderregelung zum Arbeitslosengeld (ALG) beschlossen. Mit dieser erhalten ALG-1-Empfänger, deren Anspruch auf die Förderung in diesem Jahr auslaufen würde, eine Verlängerung ihrer Bezüge (externer Link). Für Existenzgründer, die sich aus der Arbeitslosigkeit selbstständig machen wollen, stellt sich nun die Frage, ob die beschlossene Verlängerung Einfluss auf den Gründungszuschuss hat, indem der bestehende Restanspruch und die zusätzlichen Tage miteinander addiert würden. Wir klären auf.

Frühzeitige Prüfung auf ALG-1-Restanspruch bei Gründungszuschuss lohnt sich

Das Wirtschaftsleben ist wegen der Corona bedingten Beschränkungen in ganz Deutschland zum Erliegen gekommen. Über 60 % der Unternehmen mussten dadurch starke Umsatzeinbrüche (externer Link) hinnehmen. Dies hat auch Folgen für den Arbeitsmarkt, in dem derzeit weniger neue Jobs vergeben werden. Daher wurde im Rahmen des Sozialschutzpakt II die ALG-1-Bezugsdauer für diejenigen, deren Anspruch zwischen dem 1. Mai und dem 31. Dezember 2020 endet, um drei Monate (90 Tage) verlängert. Auf die Frist der Gründungszuschuss-Beantragung hat dies jedoch keinen Einfluss. Dies bedeutet, dass Gründer, die bei Antragstellung noch beispielsweise 60 Tage regulären Restanspruch auf die ALG-1-Regelleistung hätten, den Gründungszuschuss auch mit der Verlängerung der 90 Tage nicht beantragen können. Grund dafür ist, dass erst ein Anspruch auf die verlängerte Förderung besteht, wenn die Anwartschaft auf das ursprüngliche Arbeitslosengeld ausgeschöpft wurde. Das Addieren von Restanspruch und Verlängerungszeitraum ist hier also leider nicht möglich.

Wissenswert: Der Wunsch „selbstständig machen“ muss dennoch nicht auf Eis gelegt werden. Denn steht der Übergang von ALG 1 zu ALG 2 (auch unter Hartz 4 bekannt) bevor, können Gründer staatliche Hilfe bei der Unternehmensgründung in Form von Einstiegsgeld beantragen.

Die neue Regelung zum Arbeitslosengeld zeigt, dass es wichtig ist, frühzeitig zu prüfen, ob noch mindestens 150 Tage Restanspruch auf ALG 1 bestehen. Dies lohnt sich, denn immerhin können Existenzgründer, die ihre Arbeitslosigkeit mit einer Unternehmensgründung beenden wollen, insgesamt 15 Monate finanzielle Förderung erhalten. Diese gliedert sich in zwei Phasen. In der ersten Phase (sechs Monate) wird das ALG 1 zuzüglich einer Pauschale von 300 Euro monatlich ausgezahlt. In der zweiten Phase kann für neun Monate eine weitere Förderung von monatlich 300 Euro beantragt werden.

Businessplan erstellen und Tragfähigkeitsbescheinigung einholen nicht vergessen

Es sollte jedoch nicht vergessen werden, dass der Gründungszuschuss eine Ermessensleistung ist, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Daher ist es umso wichtiger, gut vorbereitet zu starten, um den Sachbearbeiter von der eigenen Geschäftsidee zu überzeugen. Eine wesentliche Voraussetzung ist die Businessplan-Erstellung. Denn in einem Geschäftsplan wird sowohl die Geschäftsidee genauestens beschrieben als auch eine umfassender Finanzplan sowie eine Umsatz- und Rentabilitätsvorausschau sachlich ausführlich dargelegt. Anhand eines Businessplans können sich die Sachbearbeiter ein gutes Bild über die Existenzgründung und das Vorhaben machen.

Weiterhin ist eine Tragfähigkeitsbescheinigung (auch fachkundige Stellungnahme genannt) einzuholen. Diese ist ein Gutachten einer fachkundigen Stelle, welches bestätigt, dass das Vorhaben ökonomisch tragfähig ist.

Tipp: Existenzgründer, die eine Tragfähigkeitsbescheinigung benötigen, (auch kurzfristig möglich) können sich diese im Gründerzentrum von „Deutschland startet“ ausstellen lassen. Dieses ist als eine fachkundige Stelle anerkannt: Kontakt zu uns.

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